Grundsätzlich sind Detektorabfragen auf öffentlich zugänglichen Flächen wie Wäldern und Stränden nicht zulässig, vgl. "Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Aufenthalten in der Natur" §28 Abs 10 https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2016/852.
Der Hintergrund dafür ist, dass auf den unbewirtschafteten Flächen keine akute Gefahr für das lose Kulturerbe besteht, d. h. Metallgegenstände, Tonscherben, Feuersteinwerkzeuge usw., wie es auch auf bewirtschafteten Feldern der Fall ist. Es ist ein Grundprinzip des Museumsgesetzes, dass Denkmäler der Vergangenheit nicht zerstört werden dürfen, wenn dies vermeidbar ist - und die Absicht besteht darin, dass Gegenstände im Boden verbleiben müssen, wenn für sie keine direkte Gefahr besteht.
Weitere Informationen zum Einsatz von Metalldetektoren auf Privatflächen, einschließlich bewirtschafteter Felder, finden Sie auf der Website der dänischen Behörde für Schlösser und Kultur: https://slks.dk/metaldetektor
Anweisungen für Benutzer von Metalldetektoren auf Langeland finden Sie auf der Website von Harja: http://harja.dk/vare-kategori/museernes-vejledninger/